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Maklermandat
Der Versicherungsmakler ist vertraglich an keine Versicherungsgesellschaft gebunden, sondern vertritt ausschließlich die Interessen seines Mandanten. Der Bundesgerichtshof bezeichnet im sog. „Sachwalterurteil“ den Makler als treuhänderischen Sachwalter des Kunden.

Dieses Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungsmakler und seinem Kunden regelt das Maklermandat. Zusammen mit einer Maklervollmacht und einer entsprechenden Datenschutzerklärung ist der Makler vom Kunden legitimiert in seinem Auftrag den Versicherern gegenüber tätig zu werden.